Vereinssatzung
§ 1 Präambel
(1) Der bereits länger bestehende Verein trägt den Namen Bibelgemeinde Düsseldorf mit Sitz in Düsseldorf. Er gibt sich nunmehr diese Satzung.
(2) Der Verein soll ins Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die klare Verkündigung des Wortes Gottes durch Wort, Lied und Schrift, insbesondere durch das Abhalten von Gottesdiensten und Bibelstunden, Evangelisationen, Verbreitung christlicher Literatur, Bibel- und Missionskonferenzen
b) die Stärkung bestehender bibelgläubiger Gemeinden, insbesondere durch die Durchführung geeigneter Aktivitäten in der Kinder-, Jugend-, Erwachsenen- und Seniorenarbeit einschließlich dem Abhalten von Freizeiten
c) die Gründung, der Aufbau und die Unterstützung neuer bibelgläubiger Gemeinden
d) die Ausbildung von bibelgläubigen Christen für die verschiedenen Dienste in Gemeinde und Mission, insbesondere durch das Abhalten von Bibelschulkursen zu verschiedenen Zeiten, einschließlich Selbststudiums und Korrespondenzkursen, auch durch Verwendung technischer Mittel
e) die Unterstützung von Innen- und Außenmission, auch in Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Werken, sowie die Unterstützung von Evangelisten und Missionaren. Dies soll durch die Kontaktpflege zu Missionsgesellschaften und Missionaren sowie deren Unterstützung erreicht werden.
f) die Beschaffung von Mitteln (gemäß § 58 Nr. 1 AO) und deren Zuwendung an andere Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Förderung der Religion (in Form der Maßnahmen wie in den Ziffern a bis e angegeben)
(3) Der Satzungszweck wird ausgehend von einer Glaubensgrundlage, die den Mitgliedern in schriftlicher Form vorliegt, verwirklicht.
(4) Der Verein kann zur Verwirklichung seiner Aufgaben Baulichkeiten erwerben und unterhalten, sowie geeignete Räumlichkeiten mieten oder pachten.
§ 3 Gemeindemitglieder
(1) Die Gemeindeglieder stellen die Mitglieder im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches dar.
(2) Gemeindeglied kann jede natürliche Person ab vollendetem 14. Lebensjahr werden, die sich nach Bekenntnis und Wandel zu der niedergelegten Glaubensgrundlage bekennt. Minderjährige Personen bedürfen des Einverständnisses des gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Ältestenschaft.
(3) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Ältesten erfolgen.
(4) Der Verein kann Gemeindeglieder ausschließen, die den Interessen des Vereins oder der niedergelegten Glaubensgrundlage in grober Weise entgegen arbeiten. Über den Ausschluss beschließt die Ältestenschaft mit einer Mehrheit von allen Ältesten weniger einen; sofern die Zahl der Ältesten 1 oder 2 beträgt, beschließt über den Ausschluss die Gemeindeversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen. Die auszuschließende Person darf nicht mitstimmen.
(5) Die Gemeindeglieder sind aufgerufen, sich durch Gebet, Teilnahme an Gemeindeveranstaltungen und Mitarbeit in die Gemeinde im Rahmen ihrer Ordnung einzubringen. Jedes Gemeindeglied hat ein Vorschlagsrecht gegenüber der Ältestenschaft, die sich mit diesen Vorschlägen befassen und dem Gemeindeglied das Ergebnis mitteilen muss.
(6) Die Ältestenschaft hat die Aufgabe, Gemeindeglieder im Glauben zu fördern und auf ihre berechtigten Belange zu achten. Insbesondere sollen letztere durch eine klare biblische Botschaft im Glauben gestärkt werden und in Not Geratene durch Seelsorge und praktische Hilfe beigestanden werden.
(7) Hinsichtlich der Förderung von Kindern und Jugendlichen sollen hierbei im Vordergrund stehen:
- die jugendgemäße Vermittlung des Evangeliums
- die sportliche Ertüchtigung
- die Heranführung zu selbständigem und sozialem Handeln
- die Heranbildung von mündigen Bürgern, die den Staat und die Rechtsordnung als verbindlich respektieren, aber auch in verantwortlicher Weise von ihren Rechten Gebrauch machen
- die Förderung des Verständnisses für andere Nationen, wozu internationale Begegnungen dienen
(8) Hinsichtlich der Förderung von Familien sollen hierbei im Vordergrund stehen
- Konfliktvermeidung und –Bewältigung zwischen den Generationen
- Vorbereitung auf die Ehe und das Zusammenleben mit Kindern
§ 4 Ältestenschaft
(1) Die Ältestenschaft stellt den Vorstand gemäß § 26 BGB dar, dessen Mitglieder die Bezeichnung „Älteste“ haben. Die Ältestenschaft besteht aus einem oder mehreren Ältesten.
(2) Die Ältestenschaft wählt mit einstimmigem Beschluss der Ältesten bzw. des einzigen Ältesten Älteste als Ersatz für ausgeschiedene Älteste oder zusätzlich. Gibt es keinen Ältesten mehr, so geht die Kompetenz zur Wahl von Ältesten auf die Gemeindeversammlung Satzung Bibelgemeinde Düsseldorf Seite 2 von 5 über. Die Gemeindeversammlung entscheidet hierüber mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Es besteht keine Verpflichtung, Älteste als Ersatz für ausgeschiedene Älteste zu wählen, außer wenn es sonst nicht mindestens einen Ältesten gäbe.
(3) Zu Ältesten dürfen nur Gemeindeglieder gewählt werden, die den biblischen Anforderungen für Älteste entsprechen. Erfüllt ein Ältester nicht mehr diese Voraussetzungen, beschließt das gemäß § 4 Abs.4 für die Beschlussfassung über den Ausschluss zuständige Organ mit der dort geregelten Mehrheit die Absetzung des Ältesten.
(4) Älteste üben ihr Amt auf unbestimmte Zeit aus. Sie scheiden aber aus ihrem Amt aus
a) mit dem Tod,
b) mit der Absetzung gemäß Absatz 3,
c) mit Austritt oder Ausschluss als Gemeindeglied,
d) mit dem Rücktritt als Ältester,
e) mit dem Ende einer Frist von 2 Monaten, in der sich ein Ältester in einem Zustand befindet, aufgrund dessen er nicht zur wirksamen Abgabe von Willenserklärungen in der Lage ist.
(5) Die Ältestenschaft ist für sämtliche Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 3.000 Euro durch 2 Älteste vertreten, sofern mehr als 1 Ältester vorhanden ist. Bei geringeren Beträgen – auch gegenüber dem Registergericht, dem Finanzamt für Körperschaften und den Gemeindegliedern – wird der Verein einzeln durch einen Ältesten vertreten.
(7) Soweit nicht in dieser Satzung abweichend geregelt, ist für die Annahme eines Antrags Einstimmigkeit der erschienenen Ältesten erforderlich. Für die Einberufung der Versammlung der Ältestenschaft gilt §9 Abs. 3.
§ 5 Gemeindeversammlung
(1) Die Versammlung der Gemeindeglieder trägt die Bezeichnung „Gemeindeversammlung“ und stellt die Mitgliederversammlung gemäß § 32 BGB dar.
(2) Die ordentliche Gemeindeversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr von der Ältestenschaft einberufen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die außerordentliche Gemeindeversammlung wird von der Ältestenschaft bei Bedarf einberufen oder wenn ein Drittel der Gemeindeglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Ältestenschaft verlangt.
(4) Die Gemeindeversammlung ist ausschließlich für die in dieser Satzung anderweitig ausdrücklich bestimmten und die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Die Entgegennahme des Jahresberichts des Kassenwarts
b) die Beschließung von Empfehlungen an die Ältestenschaft bei Angelegenheiten,die in die Zuständigkeit der Ältestenschaft fallen.
(5) Soweit in dieser Satzung nicht abweichend geregelt, beschließt die Gemeindeversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen.
§ 6 Schriftführer und Kassenwart
(1) Die Ältestenschaft wählt mit einstimmigem Beschluss der Ältesten auf unbestimmte Satzung Bibelgemeinde Düsseldorf Seite 3 von 5 Zeit einen Schriftführer und einen Kassenwart; beide Funktionen können auch in einer Person vereinigt werden.
(2) Schriftführer und Kassenwart können von der Ältestenschaft jederzeit mit einer Mehrheit von 2/3 der Ältesten abgewählt werden.
§ 7 Kassenprüfer
(1) Die zwei Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der Buch- und Kassenführung haben sie der Gemeindeversammlung Bericht zu erstatten.
(2) Die Kassenprüfer werden von der Gemeindeversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur ordnungsgemäßen Bestellung der neuen Kassenprüfer im Amt.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) Die Ältestenschaft
b) Die Gemeindeversammlung
(2) Organmitglieder sind entsprechend jeweils:
a) die Ältesten
b) die Gemeindeglieder
(3) Die Einladung zur Versammlung oder Sitzung eines Vereinsorgans ist jedem Organmitglied spätestens 7 Tage vor der Versammlung entweder schriftlich oder per Email bekannt zu geben; die Angabe der Tagesordnung ist nur hinsichtlich der Tagesordnungspunkte Ältestenwahl, Satzungsänderung oder Vereinsauflösung erforderlich; bei einer Satzungsänderung sind die betroffenen Satzungsvorschriften mit dem derzeitigen und dem beabsichtigten Wortlaut einander gegenüberzustellen.
(4) Soweit in dieser Satzung nicht abweichend geregelt, ist ein Vereinsorgan bei der Anwesenheit von 1/2 der Organmitglieder beschlussfähig. Wenn es nur 1 oder 2 Älteste gibt und soweit eine bestimmte Mehrheit oder Einstimmigkeit der Organmitglieder verlangt wird, müssen Organmitglieder in entsprechender Zahl anwesend sein.
(5) Die Ältestenschaft beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen, wer als Versammlungsleiter die jeweilige Versammlung oder Sitzung des Vereinsorgans leitet.
(6) Der Versammlungsleiter bestimmt, wer das Protokoll führt. Soweit der Schriftführer bei der Sitzung eines Vereinsorgans anwesend ist, führt er das Protokoll.
(7) Über die Beschlüsse der Vereinsorgane ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben ist. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung und das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 9 Beiträge
Beiträge werden nicht erhoben. Die Finanzierung des Vereins erfolgt zum Beispiel durch freiwillige Spenden von Gemeindegliedern und Freunden des Vereins und gegebenenfalls durch Einnahmen aus Freizeiten, aus der Verbreitung christlicher Literatur und aus Satzung Bibelgemeinde Düsseldorf Seite 4 von 5 Veranstaltungen.
§ 10 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 11 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gemeindeglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gemeindeglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Gemeindeglieder und sonstige Personen haben Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die mit Einverständnis eines oder 2 Ältesten gemäß § 5 Abs.6 zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins erforderlich sind, wenn sie durch Unterlagen die Höhe des Anspruchs belegen. Für Dienstreisen werden die im Einkommenssteuergesetz gültigen Pauschalsätze vergütet.
§ 12 Satzungsänderung
Eine Änderung der Vereinssatzung erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Ältesten, nachdem die Gemeindeversammlung Gelegenheit hatte, eine Empfehlung zu beschließen.
§ 13 Übergangsbestimmung
Mit der Errichtung dieser Satzung werden die bisherigen Ältesten zu Ältesten im Sinne dieser Satzung. Deshalb wird diese Satzung von den unterschreibenden Gemeindegliedern errichtet. Im Interesse der Rechtssicherheit stellt die Satzungserrichtungsversammlung einstimmig fest, wer bislang Ältester war. Somit findet in der Satzungserrichtungsversammlung eine Wahl nicht statt.
§ 14 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an „Gospel International e.V. “, Haberkamps Voehde 9, 44357 Dortmund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die Gemeindeversammlung kann sich mit einer Mehrheit von 4/5 der Gemeindeglieder auf einen anderen Empfänger einigen. Dieser Beschluss darf erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
(2) Der Verein wird aufgelöst, wenn das sowohl die Ältesten einstimmig als auch die Gemeindeversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der Gemeindeglieder beschließen. Die vorstehende Satzung wurde am 01.02.2022 errichtet.